Die Bestimmung des § 1 Abs 1 des BG vom 01.02.1961, BGBl Nr 37/1961, vermag eine Ablaufhemmung der sechswöchentlichen Dauer der Gerichtsferien auch dann nicht zu bewirken, wenn der letzte Tag der Gerichtsferien (gemäß § 27 Abs 1 Geo: 25. August) ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.
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