Der nach § 122 Abs 2 AktG bestellte Sondervertreter hat wohl das Recht, von der Gesellschaft die zur Durchführung seines Auftrages nötigen Unterlagen zu verlangen, er kann aber nicht, weil eine Sonderprüfung (§§ 118 ff AktG) nicht stattgefunden hat und er über seinen Klagsauftrag im Unklaren ist, auf eigene Faust mit Hilfe von Buchsachverständigen eine Sonderprüfung vornehmen.
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