Von einer Verletzung der Folgepflicht kann nur gesprochen werden, wenn anzunehmen ist, daß in dem dem Ehemann zur Verfügung stehenden Raum ein geregeltes und reibungsloses Familienleben geführt werden könnte (2 Ob 398/58 = RZ 1959,53, Wentzel in Klang 2.Auflage I S 385 ff und zu § 92 ABGB).
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