§ 357 EO setzt voraus, daß der betreibende Gläubiger gem § 356 Abs 2 EO ermächtigt wurde, eine Handlung vorzunehmen, die der Verpflichtete zu dulden hat, und daß der Verpflichtete gegen eine solche Handlung Widerstand leistet.
…Widerstand leistet . Liegt kein „Widerstand“ vor, so ist die Beigebung eines Vollstreckungsorgans nicht zulässig (1 Ob 919/34 = GH 1935, 6; RS0004518). Es ist mit anderen Worten der Widerstand, der die Beigebung eines Vollstreckungsorgans rechtfertigt ( Höllwerth in Deixler/Hübner , Exekutionsordnung [38. Lfg 2023] § 357…
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