Da die Unterhaltspflicht eines außerehelichen Vaters kraft Gesetzes (§ 166 ABGB) entsteht, bedarf es zwar objektiv nicht erst ihrer gerichtlichen Feststellung, um ihre Verletzung strafbar werden zu lassen (vgl SSt IX/30), doch trifft es zu, daß bei Beantwortung der Frage, ob diese gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt worden sei, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist, weil das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltspflicht primär nur von diesen Verhältnissen und nicht von einem allenfalls durch Vergleich oder Erkenntnis festgesetzten ziffernmäßigen Betrag abhängt. Das Strafgericht kann die zivilrechtliche Vorfrage prüfen und braucht die Entscheidung über den Unterhaltsherabsetzungsantrag durch das Pflegschaftsgericht nicht abzuwarten.
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