Im Falle eines Anspruches nach § 1168 ABGB gilt der Tag, an dem das Unterbleiben des Werkes endgültig feststeht, als Fälligkeitszeitpunkt (Adler - Höller in Klang 2. Auflage V S 403 zu § 1168 ABGB), es sei denn, dass eine von der Vollendung des Werkes unabhängige Fälligkeit vereinbart wurde.
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