§ 27 BAO normiert ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit in einem in § 13 genannten Spezialgebiet die Anerkennung als Gehilfe zur Folge hat, womit bereits gesagt ist, daß diese Anerkennung der Gehilfenprüfung gleichkommt. Der Saatzuchtsgehilfe ist gelernter Arbeiter und Facharbeiter im sinne des § 13 VBG. Zwischen Facharbeiter und gelerntem Arbeiter im Sinne des § 13 VBG besteht kein Unterschied. Der Anerkennung nach § 2 BAO kommt konstitutive Wirkung zu.
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