In einem Werksgelände, Fabriksareal oder auf stark frequentierten Betriebsflächen braucht der Fahrer nicht mit der Anwesenheit von betriebsfremden Personen zu rechnen; er darf annehmen, daß Personen, die sich des öfteren im Betrieb aufhalten oder durchkommen, mit den dortigen Vorgängen vertraut sind (ZVR 1958/156).
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