Wenn die letzten vertretungsbefugten Funktionäre eines Vereines gestorben sind und in den Statuten keine Bestimmung enthalten ist, die das ordnungsgemäße Zusammentreten der Vereinsmitglieder der zwecks Neuwahl vertretungsbefugter Organe regelt, ist die Ablehnung eines Antrages der Vereinsbehörde (§ 11 AVG) auf Kuratorbestellung offenbar gesetzwidrig (§§ 26, 269 ABGB).
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