Die Marktgemeinde St. Johann im Pongau (Salzburg) ist zwecks Einbringung der von ihr beschlossenen Gemeindeabgaben, zu denen auch Wasserbezugsgebühren gehören, bei Gericht nicht unmittelbar antragsberechtigt, sondern nur die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Ein Rückstandsausweis über eine Gemeindeabgabe muß dem § 12 AbgEG 1951 entsprechen, damit er auch ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO und § 3 Abs 2 VVG.
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