Die im Disziplinarstatut vorgesehene Möglichkeit, gemäß § 35 DSt 1872 zwei Mitglieder des Senates ohne Angabe von Gründen durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, ist auch auf den Vorsitzenden des Senates oder den Präsidenten des Disziplinarrates, wenn dieser als Senatsvorsitzender fungiert, anwendbar.
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