Wer die Anfechtung eines im Inlande gefällten Versäumungsurteiles, das gegen einen inländischen Schuldner gerichtet ist, gegen den im Ausland wohnhaften (und sonst keinen inländischen Gerichtsstand besitzenden) ausländischen Kläger anstrebt, kann sich auf den Gerichtsstand nach § 99 JN berufen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden