Nicht nur die Wahl leitender Angestellter, sondern auch die aller bei der Aktiengesellschaft unselbständig Beschäftigter in den Aufsichtsrat ist - sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 14 Abs 2 Z 4 BRG Platz greift - mit Rücksicht auf den Aufgabenbereich des Aufsichtsrates (§ 95 Abs 1 AktG) mit dem Gesetz unvereinbar (§ 90 Abs 1 AktG), es sei denn, der Gewählte bringt spätestens bei Annahme der Wahl das Beschäftigungsverhältnis zur Auflösung. Ein sogenannter Volksaktienbetrieb stellt keinen Ausnahmefall dar. Eine in diesem Sinn gesetzwidrige Wahl in den Aufsichtsrat stellt zwar keine Nichtigkeit im Sinne des § 195 AktG dar, ist aber gemäß § 197 Abs 1 AktG anfechtbar.
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