Unter erwachsener Person im Sinne des § 31 JGG ist eine im Zeitpunkte der Einleitung des Verfahrens erwachsene Person zu verstehen. Eine abgesonderte Führung der Verfahren hat somit auch dann zu erfolgen, wenn etwa der Mittäter des Jugendlichen zur Zeit seiner Beteiligung an der Tat selbst jugendlich war, jedoch noch vor Einleitung des Strafverfahrens des achtzehnten Lebensjahr überschritten hat.
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