Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 JGG 1949 ist das Gericht verpflichtet, Erziehungsmaßregeln anzuwenden, auch wenn keine Strafe verhängt oder die verhängte Strafe bedingt aufgeschoben wird. Die Erziehungsmaßregeln des § 2 Abs 1 JGG 1949 können nicht bedingt ausgesprochen werden. (Zum JGG 1949)
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