Gemäß § 1102 ABGB kann der Bestandnehmer eine vorausgeleistete Fristzahlung einem neuen Eigentümer auch dann entgegensetzen, wenn sie im öffentlichen Buch nicht ersichtlich gemacht ist. Dies gilt auch für den Ersteher (Klang in Klang 2. Auflage V S 77 unten). Unter Fristzahlung ist nur bei bücherlich einverleibten Bestandverträgen die auf die vertragsmäßige, bei anderen die auf die gesetzliche oder ortsübliche Periode entfallende Zahlung zu verstehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden