Unter Streitigkeiten aus Wechselgeschäften gemäß § 51 Abs 2 Z 8 JN sind nur solche zu verstehen, bei welchen der Anspruch unmittelbar aus einem wechselrechtlichen Verpflichtungsakt abgeleitet wird, die materiellrechtliche Grundlage des Anspruches also das WechselG selbst bildet. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Wechselbüro gegen den anderen Rückgriff gemäß § 1359 ABGB nimmt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden