Kündigung und Entlassung äußern als empfangsbedürftige Willenserklärung ihre Wirkung erst in dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung dem Dienstnehmer zukommt. Eine Entlassung kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden.
…auf: [3] 3. Bei der Entlassung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst dann ihre Wirkung entfaltet, wenn sie dem Dienstnehmer zukommt ( RS0021514 ). [4] Dem Kläger wurde die Entlassung am 11. 7. 2022 mündlich bei seinem Besuch auf dem Betriebsgelände ausgesprochen, nachdem er die Beklagte bereits…
…Entlassung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die ihre Wirkung entfaltet, sobald sie dem Dienstnehmer zukommt. Eine bestimmte Form ist nicht erforderlich (vgl RS0021514). Entscheidend ist, dass die ernsthafte und zweifelsfreie Absicht des Dienstgebers, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden klar ersichtlich ist. Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass der Kläger…
Rückverweise