Hat der Einzelrichter eines Gerichtshofes ein Urteil mit dem Beisatz "in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit" gefällt und das Berufungsgericht bei seiner bestätigenden Entscheidung einen fachmännischen Laienrichter beigezogen, so ist gemäß § 45 Abs 1 JN eine Nichtigkeit des zweitinstanzlichen Urteiles auch dann nicht gegeben, wenn es sich um keine Handelssache handelt.
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