In den Fällen des § 40 StG (nunmehr § 65 StGB) hat der inländische Richter das ausländische Recht, wenn es milder als das österreichische ist, nicht unmittelbar anzuwenden, sondern bloß beim Ausspruch über die Strafe das ausländische Recht zu berücksichtigen, jedenfalls aber nach österreichischem Recht zu erkennen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden