Ein Vertrag, mit dem bloß die Ermächtigung zur Stellvertretung erteilt und angenommen wird, ohne die Verpflichtung dazu aufzulegen, ist zwar kein Bevollmächtigungsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB, dennoch aber nach der Bestimmung der §§ 1002 ff ABGB zu beurteilen.
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