Die Anfechtung muss geeignet sein, zumindest die teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Die Veräußerung von mit Pfandrechten überlasteten Sachen ist daher unanfechtbar.
…Justiz RS0050510, RS0050578, RS0109822). Die Anfechtung muss geeignet sein, zumindest die teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen (RIS Justiz RS0050591, RS0050698); es genügt schon, dass die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich ist (8 Ob 27/94 = SZ 68…
…Die Anfechtung scheitert auch nicht an fehlender Befriedigungstauglichkeit. [35] (a) Die Anfechtung ist befriedigungstauglich, wenn sie die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers zu fördern imstande ist (RS0050591 [T4]), dies wegen der Eignung der Anfechtung, die Befriedigung des Gläubigers zu erreichen oder zu beschleunigen (RS0050591 [T2]). Es genügt schon, dass die damit bewirkte…
…auf das Schuldnervermögen ist grundsätzlich als befriedigungstauglich anzusehen. Es genügt, wenn ohne das geschlossene Geschäft für den Gläubiger eine bessere Lage bestünde (RIS Justiz RS0064645, RS0050591, RS0050483; RS0050698). Im Zweifel ist zu Gunsten der Anfechtung zu entscheiden (2 Ob 518/90 mwN). Grundsätzlich ist zwar in einem Fall, in…
…Gläubigers zu erleichtern oder zu beschleunigen, oder wenn es bloß wahrscheinlich ist, dass durch die Anfechtung die Befriedigungsaussicht des Gläubigers verbessert wird (RIS Justiz RS0064645, RS0050591). Im vorliegenden Fall würde die Beseitigung des Widerrufs der Schenkung der Liegenschaftshälfte an die Schuldnerin (Martina E*****) sowie des Verzichtes auf das zu ihren Gunsten…
…vorliegen (anstatt vieler 10 Ob 1586/95). Die Anfechtung ist befriedigungstauglich, wenn sie die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers zu fördern imstande ist (RIS Justiz RS0050591 [T4]), dies wegen der Eignung der Anfechtung, die Befriedigung des Gläubigers zu erleichtern oder zu beschleunigen (1 Ob 10/01d; 2 Ob…
…lediglich, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Fall einer Anfechtung nach §§ 27 ff IO auf die Befriedigungstauglichkeit abzustellen ist (RS0050591, RS0064354, vgl auch RS0064297, RS0041198). Eine Übertragung dieser Grundsätze auf § 3 IO kommt aber nicht in Betracht: [22] 3.3 Die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen…
…Beseitigung des der Beklagten eingeräumten Belastungs und Veräußerungsverbots. [16] 3.1 Die Anfechtung ist befriedigungstauglich, wenn sie die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers zu fördern imstande ist (RS0050591 [T4]), dies wegen der Eignung der Anfechtung, die Befriedigung des Gläubigers zu erreichen oder zu beschleunigen (RS0050591 [T2]). Es genügt schon, dass die damit bewirkte…
…zu einzelnen der Insolvenzforderungen zu treffen. [10] 6. Eine Anfechtung ist nach der Rechtsprechung befriedigungstauglich, wenn sie die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu fördern imstande ist (RS0050591 [T4]), wofür bereits eine Erleichterung oder Beschleunigung der (zumindest) teilweisen Befriedigung der Gläubiger ausreicht (vgl RS0050591 [T2]). Es genügt die bloße Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung…
…§ 76 GmbHG) jedenfalls aber eine Erschwerung (Verzögerung) der Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger bedeutet, also aus diesem Grund Gläubigerbenachteiligung bejaht werden kann (vgl RIS Justiz RS0050591; Rebernig aaO, Rz 64 und 66 zu § 27 KO mwN). Es ist daher festzuhalten: Gegenüber der Anfechtung der Einlagenleistung des Gesellschafters einer…
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