Zur Frage der Haftung des Eisenbahnbetriebsunternehmers außerhalb des Rahmens des RHG (nach eingetretener Verjährung nach § 8 RHG). Zum RHG ist eine dem Art IV EVzKraftfVerkG entsprechende Einführungsvorschrift nicht ergangen. Erst § 19 Abs 2 des EKHG vom 21.01.1959, BGBl Nr 48, statuiert eine so weitgehende Haftung des Eisenbahnbetriebsunternehmers für das Verschulden seiner Bediensteten (dieses Gesetz ist aber nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten - 01.06.1959 - ereignen werden).
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