Wird mit Oppositionsklage das Erlöschen des Anspruches oder die "Aufhebung der Exekution" nicht nur hinsichtlich des Hauptanspruches, sondern auch hinsichtlich der Exekutionskosten begehrt, so kann nur über den Hauptanspruch im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden; bezüglich der Exekutionskosten gilt § 75 EO.
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