Der Schuldlosigkeitsbeweis des Hauseigentümers nach § 1319 ABGB ist erbracht, wenn der Hauseigentümer alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können (vgl SZ 24/78).
…allgemeine Sorgfaltspflichten abgeleitet (RS0022946 [T10]). Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Vorhersehbarkeit der drohenden Gefahr voraus (RS0030035 [T12]; 9 Ob 29/21m [Rz 14]). Entscheidend ist, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle besteht (vgl…
…entstehen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RIS Justiz RS0023801; vgl auch RS0030035, wonach ein Hauseigentümer alle Vorkehrungen treffen muss, die „vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können“). Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen…
…daher erbracht, wenn er alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise, das ist nach der Auffassung des Verkehrs, von ihm zu erwarten sind (RIS Justiz RS0030049; RS0030035; RS0030204). Bei Gebäuden oder Werken, die von einer Vielzahl von Menschen betreten werden, die in den Straßenraum hineinragen oder die ihrer Art nach besonders anfällig…
… 30/98z) gezählt werden genügt es, wenn dieser alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden konnten (RIS Justiz RS0030035). § 1319 ABGB normiert weder eine Erfolgs- (so allerdings Reischauer in Rummel, ABGB³ Rz 15 zu 1319: durch Entlastbarkeit abgeschwächte Erfolgshaftung…
…es daher, wenn dieser alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen (nach der Auffassung des Verkehrs) von ihm erwartet werden konnten (RIS Justiz RS0030035; RS0030049). § 1319 ABGB normiert nämlich weder eine Erfolgs- (so allerdings Reischauer in Rummel³, § 1319 ABGB Rz 15: „durch…
…Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet und alle Vorkehrungen getroffen zu haben, die vernünftigerweise nach den Umständen bzw der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (RS0030035 [T9]). [11] 3.2 Die Erforderlichkeit der Maßnahmen und die Zumutbarkeit derselben bestimmt sich nach der Größe und Schwere der jeweils drohenden Gefahr. Diese Beurteilung…
…das Umstürzen eines Baumes zu behaupten und zu beweisen, dass er alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können ( RS0030035 [insb T10, T16]). Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Vorhersehbarkeit der drohenden Gefahr voraus ( RS0030035 [T12], RS0030204 ). [4] Bei…
…Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht setzt aber jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr voraus (5 Ob 150/06d; RIS-Justiz RS0030049; RS0023525; RS0030035; RS0029874). Der Sache nach bestreitet die Revisionswerberin mit ihren gegen die Annahme der mangelhaften Beschaffenheit des Werks ins Treffen geführten Umständen die Verletzung der objektiven…
…Eigentümer getroffen hätte. Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht setzt aber jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr voraus (RIS-Justiz RS0030049; RS0023525 [T14]); RS0030035; RS0029874; RS0029874 u.a.). Wenn das Berufungsgericht beim festgestellten Sachverhalt davon ausging, der Beklagten sei mangels Erkennbarkeit oder Voraussehbarkeit der Gefahr eine Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht…
…Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet und alle Vorkehrungen getroffen zu haben, die vernünftigerweise nach den Umständen bzw der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (RS0030035 [T9]). Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Vorhersehbarkeit der drohenden Gefahr voraus (RS0030035 [T12], RS0030204). [47…
…Justiz RS0029893). Dagegen muss der Eigentümer beweisen, dass er alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können (RIS Justiz RS0030035). Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (RIS Justiz RS0029991). Im vorliegenden Fall hat die…
…Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden konnten (1 Ob 93/00h = [T13] in RIS Justiz RS0023525; RS0030035). Im vorliegenden Fall waren die Vorkehrungen im Hinblick auf die festgestellte Beschilderung ausreichend. 5. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren…
…das Umstürzen eines Baumes zu behaupten und zu beweisen, dass er alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können (RS0030035). Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0029991). 3. Im vorliegenden Fall hatte…
…Verschulden voraus. Der Gegenbeweis ist schon erbracht, wenn vernünftige Schutzvorkehrungen getroffen wurden, also Schutzvorkehrungen, die nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (RIS-Justiz RS0030035; 10 Ob 2444/96a mwN). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Wasserableitungsanlage vom Brunnen bei der Kapelle von einem Bauunternehmen errichtet, von dem entsprechende…
…habe alle Vorkehrungen getroffen, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihr erwartet werden konnten (SZ 41/27; SZ 58/13 uva E zu RIS-Justiz RS0030035). Dass nur Zumutbares gefordert werden kann, spielt im vorliegenden Fall keine besondere Rolle. Es schlägt hier auch nicht zu Gunsten der beklagten Partei aus, dass…
…zu haben ( RS0116783 [insb T1]; RS0023525 [T12, T14]). Vom Besitzer sind dabei jene Schutzvorkehrungen zu verlangen, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung zu erwarten sind ( RS0030049 ; RS0030035 [insb T9]). Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht setzt aber jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr voraus ( RS0030035 [T12]; RS0030204 ; RS0023525 ). [17] 3…
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