Sowohl die Vorschriften über die Verteilung des Gewinnes (§ 1192 ff ABGB) als auch des Verlustes (§ 1197 ABGB) stellten Dispositivrecht dar. Es kann daher ohneweiters bestimmt werden, daß ein Gesellschafter am Verlust nicht beteiligt ist. Anderseits kann einem Gesellschafter ein Mindestgewinn in Form eines festen Bezuges ohne Rücksicht auf das Betriebsergebnis garantiert werden.
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