Erziehungsmaßregeln nach § 2 JGG sind nicht "sichernde Maßnahmen" im Sinn des § 321 StG; doch kann die gegen einen Unmündigen fälschlich erstattete Diebstahlsanzeige unter Umständen als Übertretung des Betruges nach § 461/197 StG zu qualifizieren sein. (Zum JGG 1949)
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