Der mit einstweiliger Verfügung festgesetzte einstweilige Unterhalt der Ehegattin deckt alle ihre Unterhaltsbedürfnisse, auch die Kosten der ärztlichen Behandlung (§ 672 ABGB). Daher kein Anspruch eines Dritten gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten nach § 1042 ABGB wegen des Ersatzes ärztlicher Honorare.
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