14-tägige Rekursfrist gem § 14 AußStrG nicht 30 - tägige Frist nach § 123 GBG 1955 -, wenn im Verfahren zur amtswegigen Verbücherung von Abhandlungsergebnissen (§ 29 LiegTeilG) die Beschlüsse der Untergerichte über die Löschung einer Rekursanmerkung (§ 125 GBG 1955) angefochten werden (ohne Begründung).
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