Ein einer dritten Person ohne Zeitbestimmung eingeräumtes Alleinbenützungsrecht an der gemeinsamen Liegenschaft kann nur für die Dauer der Eigentumsgemeinschaft gelten; eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft iS des § 831 ABGB bedürfte einer ausdrücklichen Vereinbarung und ist in der blossen Gebrauchsüberlassung nicht enthalten.
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