Das Verfahren, das zu einem Beschluß auf Einweisung eines Jugendlichen in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige gemäß § 2 JGG führt, ist verschieden, je nachdem, ob die Entscheidung dem Vormundschaftsgericht oder nach § 25 JGG dem Strafgericht obliegt. Im ersten Falle richtet es sich nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen, im zweiten Falle nach den Bestimmungen der StPO. (Zum JGG 1949)
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