Die Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, unzulässig.
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