Wird der Anspruch des Machtgebers darauf gestützt, daß bei Führung der Verwaltung irgendwelche Eingänge erzielt wurden, die der Verwalter in der von ihm gelegten Rechnung unberücksichtigt gelassen haben soll, die demnach entgegen der den Gewalthaber treffenden vertraglichen Verpflichtung zurückbehalten worden seien, so wird ein vertraglicher Erfüllungsanspruch im Sinne des § 918 ABGB geltend gemacht, nicht aber ein an dessen Stelle tretender Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung im Sinne des § 920 ABGB.
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