Die Ablehnung eines Antrages, die Hauptverhandlung zur Ausforschung und Vernehmung eines anderen Zeugen zu vertragen, dessen Ausforschung schon von der Gendarmerie erfolglos versucht worden ist, vermag den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 StPO dann nicht herzustellen, wenn das Gegenteil von dem, was dieser Zeuge bestätigen soll, schon durch die Aussage anderer Zeugen erwiesen ist, und das Gericht mit Grund annehmen kann, daß die vorliegenden Beweise durch die Aussage des auszuforschenden Zeugen nicht erschüttert werden können.
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