Für die Frage, ob eine Tochter den Heiratsanspruch unbedingt nach dem ersten Fall des § 1222 ABGB verwirkt hat, kommt es nicht unbedingt darauf an, ob sie dem Dotierungspflichtigen Zeit und Ort der Heirat mitgeteilt hat. Wesentlich ist, ob von einer Verheimlichung der Ehe gesprochen werden muß. Das Schwergewicht liegt dabei darauf, daß die Tochter besorgt, der Dotierungspflichtige werde mit der Eheschließung überhaupt oder wenigstens nicht mit dem Ehepartner einverstanden sein. Wenn der Dotierungspflichtige weder gegen die ihm mitgeteilte Verehelichungsabsicht noch gegen die Person des Bräutigams Einwendungen erhebt oder wenn er sonst ausdrücklich oder konkludent seine Uninteressiertheit an den Einzelheiten der Eheschließung bekundet, kann von einer Verwirkung des Anspruches keine Rede sein.
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