Auf einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte zur Räumung einer Wohnung Zug um Zug gegen Beistellung einer gleichwertigen Ersatzwohnung verpflichtet, ohne daß diese Verpflichtung zeitlich irgendwie befristet wäre, ist § 575 Abs 3 ZPO nicht anzuwenden; der Kläger kann hier vielmehr während der ganzen Dauer der Verjährungsfrist Exekution führen.
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