In der Überlassung eines Teiles der dem Autor gegenüber dem Verlage zustehenden Tantiemen an den Direktor des Verlages für seine besonderen Bemühungen um das Werk, ist kein Gesellschaftsvertrag gelegen. Diese Übertretung verstößt nicht gegen § 23 UrhG.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden