Mängel des Intellekts, die es verhindern, daß der Betreffende die Tragweite eines bestimmten Geschäftes zu überblicken und dessen Folge einzusehen vermag, können keinesfalls Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB begründen.
…die im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung 5 Ob 68/58 = SZ 31/48 = EvBl 1958/219 = RZ 1958, 105 (ebenso viele weitere zu RIS-Justiz RS0014615) überholt wäre; sie betrifft ja allein intellektuelle Mängel und deren Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit iSd § 865 erster Satz ABGB und betrifft daher einen völlig…
…RIS Justiz RS0014623 [T1]) und der Betroffene nicht in der Lage ist, die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu beurteilen (RIS Justiz RS0009075 [T2]; vgl auch RS0014615 [T2]). 3. Das von einem Handlungsunfähigen abgeschlossene Geschäft ist absolut nichtig. Es entspricht der bereits vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung, dass dessen Willenserklärung auch nicht…
…Geschäftsunfähigkeit nicht aus (3 Ob 183/05s). Mangelnde Einsichtsfähigkeit ist nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem krankhaften Geistesgebrechen begründet ist (RIS Justiz RS0014615 [T1]). 3.3. Sogar kolossaler psychischer Druck, eine Einschränkung im Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl aufgrund reaktiv depressiver Störung und das Fehlen von Energie, eine Unterschriftsleistung abzulehnen, wurde…
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