1. Nach § 4 EisbEG ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB Schadloshaltung zu leisten.
2. Es gebührt dem Enteigneten nicht nur der gemeine Wert der enteigneten Sache, sondern auch der Wert des besonderen Interesse.
3. Daher ist nicht nur der Ertragswert, sondern auch der diesen übersteigende Verkehrswert zu ersetzen.
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