Auch ein Miteigentümer ist bezüglich der eigenmächtig auf die gemeinschaftliche Sache getätigten Aufwendungen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln und kann entsprechenden Ersatz begehren (vergleiche auch 3 Ob 277/55).
…Miteigentümer ist bezüglich der eigenmächtig auf die gemeinschaftliche Sache getätigten Aufwendungen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln und kann entsprechenden Ersatz begehren (RIS-Justiz RS0013782). § 1036 ABGB regelt den Ersatzanspruch desjenigen, der ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt. § 1037 ABGB betrifft die „nützliche" Geschäftsführung…
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