Die in der Entscheidung SZ XI 150 für das Mandat entwickelten Gedankengänge - kein Zurückbehaltungsrecht an Gegenständen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verwendung zum Auftragszweck gab - treffen auch für die Erwerbsgesellschaft zu, bei der einem oder mehreren Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut wurde und sie nach § 1190 ABGB als Bevollmächtigte zu betrachten sind.
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