Die gesetzliche Einschränkung des Neuerungsverbotes bezieht sich nur auf die Anfechtungsgründe der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nicht aber auf sonstige Anfechtungsgründe, insbesondere nicht auf die Tatbestandsseite.
…außerordentlichen Revision zur Ausführung der Rechtsrüge erfolgte Urkundenvorlage sowie das dazu erstattete Vorbringen verstoßen gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO; vgl RS0043575). Die Urkundenvorlage war daher zurückzuweisen. Zu II.: [5] Mit der außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs…
…Einreden rechtlicher Natur in dritter Instanz vorgebracht werden dürfen, wenn die diese begründenden Tatsachen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert wurden (RIS Justiz RS0042025, RS0016473 und RS0043575). Die Befriedigungstauglichkeit der vom Kläger verfolgten Anfechtung war im erstinstanzlichen Verfahren offensichtlich unstrittig. Ausgehend vom Beklagtenvorbringen, wonach eine Rückzahlung der Stammeinlage aufgrund der bestehenden schlechten…
…Neuerungsverbots bezieht sich nur auf die Anfechtungsgründe der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nicht aber auf sonstige Anfechtungsgründe, insbesondere nicht auf die Tatbestandsseite (RIS Justiz RS0043575). Der Revisionswerber will durch erstmals im Revisionsverfahren vorgelegte Urkunden (zum dritten Mal) die Befangenheit des Sachverständigen bescheinigen und damit einen Verfahrensmangel zweiter Instanz relevieren. Der…
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