Der Ausdruck "ohne unnötigen Aufschub" bedeutet einen Aufschub, der sich der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nach als notwendig herausstellt. Welcher Aufschub nötig ist, bestimmt sich aber auch nach Treu und Glauben.
…zu leisten (RS0017598 [T1]; RS0123392). Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung tritt dann erst mit der Aufforderung zur Erbringung der Leistung durch den Gläubiger ein (RS0017614 [T8]; RS0017618 [T2]). Das gilt nicht nur für eine Zahlungsverpflichtung (RS0017614 [T5]; 1 Ob 191/14s mwN). [21] Die Parteien trafen weder eine klare Vereinbarung…
…1418 erster Satz ABGB) und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge notwendiger Aufschub wird toleriert. Welcher Aufschub nötig ist, bestimmt sich auch nach Treu und Glauben (RS0017618). Jeder objektive Verzug des Wohnungseigentumsorganisators begründet das Klagerecht nach § 43 Abs 1 WEG; auf die subjektive Vorwerfbarkeit kommt es nicht (5 Ob 96/99z…
…zu leisten (RS0017598 [T1]; RS0123392). Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung tritt dann erst mit der Aufforderung zur Erbringung der Leistung durch den Gläubiger ein (RS0017614 [T8]; RS0017618 [T2]). Der in der Klage geltend gemachte Anspruch muss daher spätestens bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig sein, widrigenfalls „die Klage…
Rückverweise