Wird gegen einen Anwärter rechtskräftige Anklage wegen des Verbrechens nach § 146 StG erhoben, ist eine Entziehung des Substitutionsrechtes gemäß § 17 Abs 1 DSt gerechtfertigt; ein Zusammenhang der strafbaren Handlung mit der beruflichen Tätigkeit braucht nicht zu bestehen.
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