Ein für den Fall des rechtskräftigen Scheidungsausspruches abgeschlossener Vergleich wäre nach § 80 EheG nur dann nichtig, wenn dadurch Scheidung einer Ehe ermöglicht worden wäre, die nicht hätte geschieden werden können, oder wenn er sonst gegen die guten Sitten verstieße. Kein Notariatszwang für Unterhaltsvergleich nach § 80 EheG.
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