Gemäß § 29 JN sind für die Beurteilung der Zuständigkeit die Umstände bei Einleitung des Verfahrens maßgebend. Die Möglichkeit, mehrere Ansprüche in derselben Klage zu verbinden, hat noch nicht zur Folge, daß die Ansprüche als eine einheitliche Forderung zu betrachten sind und daß auf den Wertbetrag aller Ansprüche auch dann Bedacht genommen werden muß, wenn überhaupt nur einer oder einzelne davon geltendgemacht werden.
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