Einem von der Liste der Rechtsanwälte gestrichenen Rechtsanwalt kann die Eintragung auch nach Ablauf der im § 14 DSt 1872 vorgesehenen dreijährigen Frist verweigert werden. Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission entscheidet in diesem Falle grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung.
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