Die Frage, ob die vertragsmäßige Regelung der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes, soweit dieser das im § 166 ABGB vorgesehene Ausmaß übersteigt, als Schenkung zu beurteilen ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich gelöst und läßt sich verschieden beantworten; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit.
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