Wenn die nach § 148 ABGB zu beurteilende Frage, ob gegen den Widerstand des Vaters dem Minderjährigen das Hochschulstudium zu gestatten sei, zu entscheiden ist, richtet sich die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht nach § 14, sondern nach § 16 AußStrG, wenn auch der angefochtene Beschluß den Rekurswerber zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeträgen verpflichtet.
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