Zum Wesen des Beitritts zu einem Exekutionsverfahren. Aus § 71 EO kann kein Anspruch jedes Verfahrensfremden abgeleitet werden, daß in allen Exekutionsverfahren zureichende Bekanntmachungen stattfinden müssen. Kein Amtshaftungsanspruch eines Betreibenden, der mangels eines wirksamen Pfandrechtes nicht vom Versteigerungstermin verständigt wurde.
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